Dekubitusprophylaxe und -therapie

Druckgeschwüre (bzw. Dekubitus) zählen zu den chronischen Wunden. Bis 30 % der Pflegebedürftigen zeigen ein Dekubitusrisiko. Hierzu zählt jeder, der durch Krankheit oder Behinderung vollständig oder teilweise in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist und vorwiegend sitzt oder liegt. Dies trifft insbesondere auf behinderte und ältere Menschen zu. Die Entstehung eines Dekubitus beeinträchtigt deutlich den allgemeinen Zustand des Patienten. Ein einmal entstandener Dekubitus kann über die lokale Infektion hinaus rasch zu systemischen Infektionen wie Knochenabszessen, Lungenentzündungen oder Sepsis führen. Druckgeschwüre sind weiter mit vielen Schmerzen und Beeinträchtigung der Lebensqualität verbunden.

Druckgeschwüre sind meistens nicht unabwendbar. Die Vermeidung von Dekubitusentstehung durch Prophylaxe- sowie Behandlungsmaßnahmen setzt ein frühzeitiges Dekubitusmanagement durch die Einbindung von Ärzten, Pflegekräften, Angehörigen und den zeitnahen, fach- und sachgerechten Hilfmitteleinsatz voraus. Die korrekte Auswahl der Hilfsmittelversorgung ergibt sich nicht allein aus der Diagnose. Dabei müssen auch die immer individuell ausgeprägten Fähigkeitsstörungen berücksichtigt werden. Der individuelle Bedarf kann mit den Fachhändler über den Erhebungsbogen für die Versorgung mit Antidekubitus-Hilfsmitteln erfasst werden.

Die benötigten Hilfsmittel bei Dekubitus sind zu Lasten der GKV verordnungs- und erstattungsfähig.

Ergebnis der Umfrage des Dekubitus Forums:

Kernaussage 1 - Vorsorge ist besser als Therapie!

Laut einer Erhebung des Dekubitus Forums wird die Dekubitusprophylaxe trotz rechtlich eindeutiger Grundlage noch nicht in ausreichendem Maße durchgeführt.
Lediglich Patienten, die in der Lage sind, sich selbst darum zu kümmern, machen von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Keine Eigeninitiative -> Keine Leistung

Kernaussage 2 - Selbst ist der Mensch!

Selbstbestimmtes und frühzeitiges Handeln sind für eine prophylaktische und therapeutische Dekubitusversorgung von großer Wichtigkeit. Die Berücksichtigung dieser Tatsache erzeugt bei den Patienten einen hohen Grad an Zufriedenheit und wirkt sich positiv auf die wahrgenommene Lebensqualität und den Gesundheitszustand aus.

Kernaussage 3 - Hilf dir selbst!

Bei der Versorgung mit Hilfsmitteln aus dem Dekubitussektor zeichnen sich deutlich zwei unterschiedliche Arten der Versorgung ab: die selbstbestimmte und fremdbestimmte Versorgung.
Nur der aktive und selbstbestimmte Patient ist in der Lage, dass die persönlichen Bedürfnisse und die Art der erbrachten Kassenleistung eine größtmögliche Übereinstimmung aufweisen und so eine zufriedenstellende Versorgung stattfindet.

Kernaussage 4 - Drum prüfe, wer sich (ewig) bindet!

Gerade durch die hohen Anforderungen im Bereich der Sitzkissen ist der Bedarf an qualifizierter und intensiver Beratung sehr groß. Besonders wichtig ist das eigene taktile Erlebnis mit dem Produkt, um eine maximale Effizienz zu gewährleisten.

Kernaussage 5 - Wer sich nicht wehrt, sitzt verkehrt!

Von den Kassen erteilte Ablehnungen sollten in erster Instanz generell nicht akzeptiert werden. Die Umfrage zeigt deutlich, dass ein Einspruch in den meisten Fällen zum Erfolg führt.

Kernaussage 6 - Auch ein Mehr an Versorgung ist möglich!

Der Erstattungsanspruch des Versicherten durch die gesetzliche Krankenkasse beschränkt sich auf das Maß des medizinisch Notwendigen. Es ist jedoch zu beobachten, dass Patienten immer öfter höhere Selbstkosten tolerieren, um ihre persönlichen Bedürfnisse und medizinischen Indikationen ohne bürokratischen Aufwand optimal verbinden zu können.

Publikationen des BVMed zum Thema:

Versorgung mit Hilfsmitteln zur Dekubitusprophylaxe oder
-therapie
BVMed-Informationsflyer für Betroffene und Angehörige, Dezember 2010

Erstattung von Hilfsmitteln gegen Dekubitus (Druckgeschwür)
BVMed-Infokarte, Februar 2011

Die Verordnung von Hilfsmitteln - Rechte, Pflichten und Informationen für Beteiligte (Arzt/Krankenkasse/ Leistungserbringer) im Überblick
BVMed-Infoblatt, Juli 2012

Urteile:

Bundessozialgericht, Urteil vom 24.09.2002
(Az.: B 3 KR 15/02 R)

Leistungspflicht der Krankenkasse - Hilfsmittel (hier Dekubitus-Matratze), das der Krankenbehandlung dient und deshalb dem Versicherten von der Krankenkasse zur Verfügung zu stellen ist

Hinweis: Gilt nur für GKV-Versicherte.

Siehe auch: www.sozialgerichtsbarkeit.de

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